Der Verkäufer garantiert, dass der Kaufpreis, der um die unter den Folgenden a) und b) beschriebenen Beträge reduziert wird, ausreicht, um die Immobilie von Belastungen zu befreit zu bekommen. Die Bestimmungen des S. 492 gelten nicht für Verbraucherkreditverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Kreditnehmer das Recht einräumt, sein Girokonto auf einen bestimmten Betrag zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den beantragten Kredit keine weiteren Kosten berücksichtigt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten berechnet werden. Das Kreditinstitut hat den Kreditnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Kredits über die Art. 507 Antrag auf Neugründung von Unternehmen zu informieren. , es sei denn, der Nettobetrag des Kredit- oder Barzahlungspreises übersteigt 50.000 Euro. […] Die Bestimmungen über den Kauf von Gegenständen gelten entsprechend für den Erwerb von Rechten und anderen Gegenständen. (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Niederlassung und Übertragung des Rechts. (3) Wird ein Recht verkauft, das den Besitz einer Sache begründet, so ist der Verkäufer verpflichtet, die Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. • 216 Verjährungswirkung auf gesicherte Forderungen (1) Der Ablauf der Verjährungsfrist für eine Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht daran, seine Befriedigung von der belasteten Gegenstand zu verlangen. (2) Ist ein Anspruchsrecht zur Sicherung eines Anspruchs beschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf der Grundlage des Ablaufs der Verjährungsfrist für den Anspruch verlangt werden. Wenn Eigentum vorbehalten ist, kann der Rücktritt vom Vertrag auch dann erfolgen, wenn die Verjährungsfrist für den gesicherten Anspruch abgelaufen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Ablauf der Verjährungsfrist für Zinsansprüche und sonstige wiederkehrende Leistungen.
330 Auslegungsregel im Falle einer Lebensversicherung oder eines Lebensrentenvertrags Wenn die Zahlung der Versicherungssumme oder der Lebensrente in einer Lebensversicherung oder einem Lebensversicherungsvertrag an einen Dritten vorgesehen ist, ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass der Dritte das Recht unmittelbar auf Leistungsanspruch erwirbt. Dasselbe gilt, wenn dem Begünstigten im Falle einer unentgeltlichen Übertragung eine Leistung gegenüber einem Dritten auferlegt wird oder im Falle einer Vermögens- oder Vermögensübertragung eine Leistung vom Erwerber an einen Dritten zum Zwecke der Abwicklung zugesagt wird. • 662 Typische Vertragspflichten im Zusammenhang mit dem Mandatsvertrag Bei der Annahme eines Mandats verpflichtet sich der Delegierte, die ihm vom Delegierten im Namen des Delegators anvertrauten Geschäfte ohne Bezahlung zu tätigen.